Gesetze und Verordnungen

aus dem Bereich Usability / Gebrauchstauglichkeit

Es gibt in Deutschland drei Gesetze, die in direktem Zusammenhang mit der Gebrauchstauglichkeit (Usability) von Software stehen:


Bildschirmarbeitsverordnung "BildscharbV"

Die Bildschirmarbeitsverordnung fordert in ihrem Anhang von allen Betreibern von Software (d.h., von allen Arbeitgebern) bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software folgendes:

  1. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
  2. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
    1. Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein.
    2. Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
    3. Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
    4. Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können.
  3. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.

Bildschirmarbeitsverordnung im Originaltext (auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz)


Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen "Behinderten-Gleichstellungsgesetz - BGG" (2002)

Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung (also alle öffentlichen Stellen) unter anderem verpflichtet, barrierefreie Informationstechnik (§11) für Mitarbeiter und Bürger bereitzustellen.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Behindertengleichstellungsgesetz im Originaltext (auf der Website der Bundesregierung)


Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz "BITV" (2002)

Diese Verordnung ist dem Behindertengleichstellungsgesetz nachgeschaltet.

Die Verordnung gilt für:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der Behörden der Bundesverwaltung.

Im wesentlichen wurden hier die Anforderungen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz in Bezug auf barrierefreie Informationstechnik präzisiert und überprüfbar gemacht.
Die Anforderungen an die Gestaltung von Websites im Anhang dieser Verordnung stützen sich auf die Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 des World Wide Web Consortium (W3C) vom 5. Mai 1999.

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik im Originaltext (auf der Website der Bundesministeriums des Inneren)